konzeptionelle Arbeit | Zielgruppe | Rechtsgrundlage
Jugendhilfe · Landwirtschaft · Pferdehaltung
Jugendhilfe
Rechtsgrundlage
Hilfeart und Rechtsgrundlage:
Unterbringung nach:
- SGB VIII § 27 in Verbindung mit § 34, § 35a und § 41
- BGB § 1631 b alternative Angebote zur Freiheitsentziehung
- JGG § 71 und § 72 (4) richterliche Anordnung einer einstweiligen Unterbringung
Die Intensiv-therapeutische Gruppe leistet Hilfe zur Erziehung auf der Grundlage des
§ 27 in Form einer Unterbringung über Tag und Nacht gem. § 34 SGB VIII; Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder gem. § 35a in Form der Unterbringung über Tag und Nacht;
§ 41 SGB VIII als weiterführende Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und für die eigenverantwortliche Lebensführung.
In jedem Fall ist ein detaillierter Hilfeplan nach § 36 SGB VIII unter der Federführung des zuständigen Jugendamtes und unter Beteiligung der Sorgeberechtigten im Rahmen eines Hilfeplangespräches in der Einrichtung zu erstellen.